Auszug
aus der StVZO:
§
60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen.
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern
(§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben.
Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für
1. Fahrzeuge von Behörden,
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen
Vertretungen,
3. (gestrichen)
4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen
einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter
diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend
im Linienverkehr verwendet wird,
5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe
C,
8. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei
Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1 a ein
solches Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht
spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie
dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich
Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben
in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von
Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen
gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr
gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt
unberührt.
(1 a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen
reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996,
entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und
Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.
(1 b) (aufgehoben)
(1 c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1 b) müssen
reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V b dem Normblatt DIN
74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das
DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer
tragen.
(1 d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1 c) müssen
reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V c dem
Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der
Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der
zugehörigen Registernummer tragen.
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an
der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen
Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei
Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden
können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2
Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein.
Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig
sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf
dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis
zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei
allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern
darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200
mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei
Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen.
Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des
Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens
darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die
Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der
Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug
in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse
stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr
ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches
Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der
Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind
abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig
ausgestaltet sein.
(4) Hintere Kennzeichen müssen eine
Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei
Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November
2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und
d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m;
bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20
m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor
und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen
führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens
zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung
darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern
mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7
bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von
den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
werden, muss an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche
Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei
zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden
Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für
die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren
Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1 a, 2 und 4.
(5 a) Kennzeichen und
Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen
sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage
für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses
Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-
Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49 a Abs. 9 und 10
abnehmbar sein dürfen.
(5 b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen
durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur
teilweise - verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das
amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die
Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1 a,
2 und 4 entsprechend.
(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das
Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I
S. 1137) angebracht werden.
(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen
mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser
Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für
die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter
diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen
zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als
amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.
§ 60a Ausgestaltung und Anbringung
des Versicherungskennzeichens.
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen
ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975
schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem
Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren
jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat
dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen
können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder
verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des
Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in
Anlage VI entsprechen.
(1 a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1
müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt
5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.
(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der
Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest
anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29 g) braucht am
Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen
darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt
sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht
weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm -
über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem
Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der
Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die
Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des
Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je
45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine
Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift
und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens
des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur
Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und
der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht
erforderlich. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung
von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der
Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden
vorgenommen werden.
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das
Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I
S. 1137) angebracht werden.
(5) Einrichtungen aller
Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlass
geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.
Dies ist ein Auszug aus der
StVZO, für dessen Richtig- & Vollständigkeit ich keine Verantwortung übernehme!