Hier
entsteht eine kleine Sammlung von Gerichtsurteilen, die für viele Biker
durchaus interessant sein sollten. Für die Richtigkeit & Aktualität der
Angaben übernimmt der Webmaster keine Verantwortung. Wenn
DU auch noch interessante
Urteile zum Thema Bikes hast, immer her damit!
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Ausfallzeit
f. Motorradreparatur nach Unfall muss bezahlt von Versicherung werden...
(siehe Urteil darunter!)
JUSTIZ. Motorrad nach Unfall in Reparatur -
Versicherung muss für entgangenen Fahrspaß bezahlen.
DÜSSELDORF. Nehmen wir an,
einem Mann wird der Lieblingsstuhl von der Ehefrau beschädigt. Den wird sie
flickenlassen müssen; streng genommen auf ihre Kosten. Aber hat der Mann
finanziellen Anspruch darauf, dass ihm während der Reparatur das
Lieblingsstuhlsitzgefühl abhanden gekommen ist? Nein, sagt der gesunde
Menschenverstand. Aber: Das Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat in einem
ähnlichen Zusammenhang völlig anders entschieden.
In diesem Fall ging es
allerdings um einen Feuerstuhl, Eigentümer: ein Mann aus dem Raum Duisburg.
Ihm gehört eine Harley Davidson Electra-Glide FLHTI (Neupreis nicht unter 17
200 Euro), die die Ehefrau kaputtgefahren hatte. Deren
Haftpflichtversicherung wollte zwar den Schaden regulieren, hielt aber eine
andere Forderung für überzogen: Für jeden Reparaturtag wollte der
Harley-Halter eine „Nutzungsausfallentschädigung” von 66 Euro. Weil die
Operation der Edel-Maschine 78 Tage lang dauerte (Ersatzteile wurden in den
USA geordert) macht das insgesamt 5148 Euro.
Weil die Versicherung sich
weigerte und auf das Auto des Mannes hinwies, sollte zunächst das
Landgericht Duisburg entscheiden. Die Richter dort erinnerten daran, dass
eine solche Entschädigung die Einschränkung der Bewegungsfreiheit
aus-gleichen soll. Eine solche Einengung habe es jedoch – da war ja noch das
Auto – nicht gegeben. Entgangener Fahrspaß sei keine „fühlbare
vermögensrechtliche Entbehrung”.
Verkannte
Lebenswirklichkeit
Der Harley-Fahrer schaltete
in den nächsten Gang, er zog vor das Oberlandesgericht. Mit Erfolg (AZ: I-1
U 198/07). Der 1. Zivilsenat kürzte ihm zwar ein Drittel seiner Forderung,
denn: Bei schlechter Witterung wäre das„exklusive Motorradfahrzeug“ im Stall
geblieben. In der restlichen Zeit aber, so erkannten die Richter, wäre die
Harley mit ihrem Eigentümer unterwegs gewesen. Weil sie es aber eben nicht
war, bekam der Mann 3432 Euro zugesprochen. Zu zahlen von der Versicherung.
Im Urteil heißt es zur Begründung: Wer glaubt, ein Auto ersetze eine Harley,
„verkennt die Lebenswirklichkeit”. Denn: Die Benutzung des „besonderen
Fahrzeugs“ bietet ein „völlig anders geartetes Fahrgefühl“. Das sei fühlbar
entgangen.
Quelle:
www.derwesten.de

Keine
Entschädigung für Ausfallzeit des Motorrades nach Unfall
(siehe Urteil darüber!)
Motorradfahrer, die ihr Zweirad nur neben einem anderen Kraftfahrzeug
benutzen, erhalten keine Entschädigung für den Ausfall des Motorrades bis
zur Reparatur oder Neubeschaffung.
Ein Motorradfahrer hatte nach einem Verkehrsunfall im Herbst 2005 den
Totalschaden seines Motorrades zu beklagen. Schuld an dem Unfall waren
andere. Der Motorradfahrer verlangte unter anderem Schadensersatz für den
Nutzungsausfall während der Zeit bis zur Beschaffung eines neuen
vergleichbaren Motorrades. Ca. drei Monate nach dem Unfall erwarb der
Motorradfahrer eine neue Maschine.
Der Versicherer des Unfallverursachers wollte diesen Schaden nicht zahlen,
ließ es auf eine Klage des Motorradfahrers ankommen und wurde von den
Richtern des Landgerichts Wuppertal in seiner ablehnenden Haltung bestätigt.
Grundsätzlich gilt: Die unfallbedingte zeitweise Gebrauchsunfähigkeit eines
Kraftfahrzeuges löst nicht von vornherein einen Entschädigungsanspruch aus.
Vor allem dann, wenn dem Betroffenen die ersatzweise Benutzung eines zweiten
Fahrzeuges, über das er verfügt, in der Zwischenzeit bis zur
Schadensbehebung oder Neubeschaffung zumutbar ist, scheidet der Anspruch
aus.
In dem Verfahren wurde festgestellt, dass der Kläger das Motorrad nur als
„Freizeitfahrzeug“ hielt und darüber hinaus einen Pkw fuhr, den er bis zum
Erwerb eines neuen Motorrades benutzen konnte. Außerdem waren die
Wintermonate betroffen, in denen Motorräder erfahrungsgemäß ohnehin
abgemeldet werden. Zu Ungunsten des Klägers wurde schließlich die Tatsache
gewertet, dass er sich mit der Neubeschaffung mit drei Monaten ungewöhnlich
viel Zeit ließ, was nach Ansicht der Richter dafür spricht, dass er auf das
Zweirad nicht angewiesen war. (LG Wuppertal, Urteil v. 20.12.2007, 9 S
415/06)

Ersatz
von Motorradkleidung nach einem Unfall
mid
Neustadt/Wied - Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben
Motorradfahrer ein Recht auf Erstattung der beim Unfall beschädigten
Schutzkleidung. Üblicherweise wenden die Versicherer eine altersbedingte
Abnutzung ein und kürzen die geltend gemachten Schadensbeträge erheblich.
Dieser sogenannte Abzug "Neu für Alt" ist aber nach Ansicht des Landgerichts
Darmstadt unzulässig.
Insbesondere der Helm ist nach einem Unfall aus Sicherheitsgründen zu
ersetzen. Doch auch Motorradjacke, Hose und Stiefel sind keine der
allgemeinen Abnutzung unterliegenden Modeartikel, sondern notwendige
Schutzkleidung. Gerade dabei geht es nicht um einen altersbedingten
Wertverlust. Die Richter führen in ihrem Urteil sogar das Gegenteil ins
Feld. Sie weisen auf einen besonderen Markt für getragene Lederkleidung hin.
Die natürliche Patina stellt offensichtlich in ihren Augen sogar eine
Werterhöhung dar. Im verhandelten Fall sprach das Gericht dem geschädigten
Motorradfahrer den Neupreis zu (LG Darmstadt, Az. 13 O 602/05).
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Hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Dieses Urteil enthält
keine Bindungswirkung für die anderen Gerichte!
Alle Angaben sind ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine
Haftung wird für eine Berufung auf diese Urteile/Entscheidungen ausdrücklich
nicht übernommen.
Also Bitte: auf keinen Fall damit zum Rechtsanwalt flitzen und sich hierauf
berufen!

