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Hier entsteht eine kleine Sammlung von Gerichtsurteilen, die für viele Biker durchaus interessant sein sollten. Für die Richtigkeit & Aktualität der Angaben übernimmt der Webmaster keine Verantwortung. Wenn DU auch noch interessante Urteile zum Thema Bikes hast, immer her damit!

Mail an: info@dark-symphony.com

 

Auspuffrost strafbar?

 

Ist die Korrosion von Querblechen in einer Auspuffanlage möglicherweise eine "vom Willen getragene Handlung"? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beschäftigen (Beschluss v. 8.2.06, 1 Ss 30/05).
Die Vorgeschichte ist schnell erzählt: Der Fahrer eines Motorrades tauschte den originalen Endtopf gegen einen mit eine EWG-Betriebserlaubnis a, was an sich gemäß Paragraph 19 Absatz Nr. 3 2a StVZO nich zum Erlöschen der ursprünglichen Betriebserlaubnis führt. Nun war die Anlage aber irgendwann beschädigt und der Nutzer hat - wie der Akte zu entnehmen - einen "erheblichen Geräuschpegel" verursacht.
Nach § 19 Absatz 2 Nr. 3 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis allerdings, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten des Fahrzeugs verschlechtert wird. Das vorinstanzliche Amtsgericht (AG) hatte den Kradfahrer deswegen zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Das OLG bewies Technikverstand und erkannte, dass auch durch natürliche Ursachen, konkret durch Korrosion, das Verschwinden der Querbleche möglich sei.
Da aber die vorgenannte Norm erfordert, dass bewusst Änderungen vorgenommen werden, ist nur eine willentliche Erfüllung des Tatbestandes zu verfolgen. Da eine willentliche Korrosion von Auspuffteilen bislang noch nicht einmal im Privatfernsehen vorgeführt wurde, war eine "Vornahme" im Sinne der Norm nicht gegeben. Das Gericht hat daher zu Recht das Bußgeld gegen den Kradfahrer aufgehoben: Rost im Auspuff ist nicht strafbar.


Quelle: MOTORRAD NEWS 12/2008

Ausfallzeit f. Motorradreparatur nach Unfall muss bezahlt von Versicherung werden...

(siehe Urteil darunter!)

JUSTIZ. Motorrad nach Unfall in Reparatur - Versicherung muss für entgangenen Fahrspaß bezahlen.

DÜSSELDORF. Nehmen wir an, einem Mann wird der Lieblingsstuhl von der Ehefrau beschädigt. Den wird sie flickenlassen müssen; streng genommen auf ihre Kosten. Aber hat der Mann finanziellen Anspruch darauf, dass ihm während der Reparatur das Lieblingsstuhlsitzgefühl abhanden gekommen ist? Nein, sagt der gesunde Menschenverstand. Aber: Das Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat in einem ähnlichen Zusammenhang völlig anders entschieden.

In diesem Fall ging es allerdings um einen Feuerstuhl, Eigentümer: ein Mann aus dem Raum Duisburg. Ihm gehört eine Harley Davidson Electra-Glide FLHTI (Neupreis nicht unter 17 200 Euro), die die Ehefrau kaputtgefahren hatte. Deren Haftpflichtversicherung wollte zwar den Schaden regulieren, hielt aber eine andere Forderung für überzogen: Für jeden Reparaturtag wollte der Harley-Halter eine „Nutzungsausfallentschädigung” von 66 Euro. Weil die Operation der Edel-Maschine 78 Tage lang dauerte (Ersatzteile wurden in den USA geordert) macht das insgesamt 5148 Euro.

Weil die Versicherung sich weigerte und auf das Auto des Mannes hinwies, sollte zunächst das Landgericht Duisburg entscheiden. Die Richter dort erinnerten daran, dass eine solche Entschädigung die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus-gleichen soll. Eine solche Einengung habe es jedoch – da war ja noch das Auto – nicht gegeben. Entgangener Fahrspaß sei keine „fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung”.

Verkannte Lebenswirklichkeit

Der Harley-Fahrer schaltete in den nächsten Gang, er zog vor das Oberlandesgericht. Mit Erfolg (AZ: I-1 U 198/07). Der 1. Zivilsenat kürzte ihm zwar ein Drittel seiner Forderung, denn: Bei schlechter Witterung wäre das„exklusive Motorradfahrzeug“ im Stall geblieben. In der restlichen Zeit aber, so erkannten die Richter, wäre die Harley mit ihrem Eigentümer unterwegs gewesen. Weil sie es aber eben nicht war, bekam der Mann 3432 Euro zugesprochen. Zu zahlen von der Versicherung. Im Urteil heißt es zur Begründung: Wer glaubt, ein Auto ersetze eine Harley, „verkennt die Lebenswirklichkeit”. Denn: Die Benutzung des „besonderen Fahrzeugs“ bietet ein „völlig anders geartetes Fahrgefühl“. Das sei fühlbar entgangen.

Quelle: www.derwesten.de

Keine Entschädigung für Ausfallzeit des Motorrades nach Unfall

(siehe Urteil darüber!)

 

Motorradfahrer, die ihr Zweirad nur neben einem anderen Kraftfahrzeug benutzen, erhalten keine Entschädigung für den Ausfall des Motorrades bis zur Reparatur oder Neubeschaffung.

Ein Motorradfahrer hatte nach einem Verkehrsunfall im Herbst 2005 den Totalschaden seines Motorrades zu beklagen. Schuld an dem Unfall waren andere. Der Motorradfahrer verlangte unter anderem Schadensersatz für den Nutzungsausfall während der Zeit bis zur Beschaffung eines neuen vergleichbaren Motorrades. Ca. drei Monate nach dem Unfall erwarb der Motorradfahrer eine neue Maschine.

Der Versicherer des Unfallverursachers wollte diesen Schaden nicht zahlen, ließ es auf eine Klage des Motorradfahrers ankommen und wurde von den Richtern des Landgerichts Wuppertal in seiner ablehnenden Haltung bestätigt.

Grundsätzlich gilt: Die unfallbedingte zeitweise Gebrauchsunfähigkeit eines Kraftfahrzeuges löst nicht von vornherein einen Entschädigungsanspruch aus. Vor allem dann, wenn dem Betroffenen die ersatzweise Benutzung eines zweiten Fahrzeuges, über das er verfügt, in der Zwischenzeit bis zur Schadensbehebung oder Neubeschaffung zumutbar ist, scheidet der Anspruch aus.

In dem Verfahren wurde festgestellt, dass der Kläger das Motorrad nur als „Freizeitfahrzeug“ hielt und darüber hinaus einen Pkw fuhr, den er bis zum Erwerb eines neuen Motorrades benutzen konnte. Außerdem waren die Wintermonate betroffen, in denen Motorräder erfahrungsgemäß ohnehin abgemeldet werden. Zu Ungunsten des Klägers wurde schließlich die Tatsache gewertet, dass er sich mit der Neubeschaffung mit drei Monaten ungewöhnlich viel Zeit ließ, was nach Ansicht der Richter dafür spricht, dass er auf das Zweirad nicht angewiesen war. (LG Wuppertal, Urteil v. 20.12.2007, 9 S 415/06)

Ersatz von Motorradkleidung nach einem Unfall

 

mid Neustadt/Wied - Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Motorradfahrer ein Recht auf Erstattung der beim Unfall beschädigten Schutzkleidung. Üblicherweise wenden die Versicherer eine altersbedingte Abnutzung ein und kürzen die geltend gemachten Schadensbeträge erheblich. Dieser sogenannte Abzug "Neu für Alt" ist aber nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt unzulässig.

Insbesondere der Helm ist nach einem Unfall aus Sicherheitsgründen zu ersetzen. Doch auch Motorradjacke, Hose und Stiefel sind keine der allgemeinen Abnutzung unterliegenden Modeartikel, sondern notwendige Schutzkleidung. Gerade dabei geht es nicht um einen altersbedingten Wertverlust. Die Richter führen in ihrem Urteil sogar das Gegenteil ins Feld. Sie weisen auf einen besonderen Markt für getragene Lederkleidung hin. Die natürliche Patina stellt offensichtlich in ihren Augen sogar eine Werterhöhung dar. Im verhandelten Fall sprach das Gericht dem geschädigten Motorradfahrer den Neupreis zu (LG Darmstadt, Az. 13 O 602/05).

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Hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Dieses Urteil enthält keine Bindungswirkung für die anderen Gerichte!

Alle Angaben sind ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Haftung wird für eine Berufung auf diese Urteile/Entscheidungen ausdrücklich nicht übernommen.

Also Bitte: auf keinen Fall damit zum Rechtsanwalt flitzen und sich hierauf berufen!

 

 

 
  Stand: 17.12.08  

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